Erbausschlagung — Frist, Kosten und Vorgehen im Überblick

Wer ein Erbe antreten soll, steht mitunter vor einer schwierigen Entscheidung: Das geerbte Vermögen kann auch Schulden enthalten. Für diese Fälle sieht das Bürgerliche Gesetzbuch die Möglichkeit der Erbausschlagung vor. Sie ist jedoch an eine kurze, nicht verlängerbare Frist gebunden und formgebunden. Dieser Artikel erklärt, worauf Sie achten müssen.
Wann kommt eine Erbausschlagung in Betracht?
Als Erbe haften Sie nach § 1967 BGB grundsätzlich auch für die Schulden des Verstorbenen. Eine Ausschlagung ist deshalb immer dann naheliegend, wenn der Nachlass überschuldet ist — also die Verbindlichkeiten das Vermögen erkennbar übersteigen.
Typische Szenarien:
- Der Verstorbene hatte erhebliche Kredite oder laufende Verbindlichkeiten.
- Eine Immobilie ist hoch belastet und der Verkehrswert unklar.
- Der Verstorbene war selbstständig und es bestehen offene Geschäftsverbindlichkeiten.
- Die Nachlass-Situation ist vollständig unübersichtlich und eine Prüfung innerhalb der Frist nicht möglich.
Weniger offensichtlich, aber ebenfalls relevant: Manchmal entscheiden sich Erben strategisch für eine Ausschlagung, um eine bestimmte Erbreihenfolge zu erreichen — etwa damit Kinder oder Enkel stattdessen erben und Freibeträge günstiger genutzt werden können. Solche Gestaltungen sollten Sie jedoch nicht ohne qualifizierten Rat vornehmen.
Die 6-Wochen-Frist nach § 1944 BGB
Die zentrale Vorschrift lautet:
„Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen." (§ 1944 Abs. 1 BGB)
Diese Frist beginnt nach § 1944 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe vom Anfall des Erbes und vom Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Bei gesetzlicher Erbfolge genügt in der Regel die Kenntnis vom Tod und vom Verwandtschaftsverhältnis. Ist der Erbe durch Testament berufen, beginnt die Frist erst mit Kenntnis von der Verfügung — üblicherweise durch die Mitteilung des Nachlassgerichts über die Testamentseröffnung.
Sie ist eine materielle Ausschlussfrist. Wer sie versäumt, gilt als Erbe — mit allen Konsequenzen, einschließlich der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten. Eine nachträgliche Ausschlagung ist nicht möglich; Anfechtungen der Annahme wegen Irrtums sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig (§§ 1954 ff. BGB).
Ausnahme: Lebt der Erbe zum Zeitpunkt der Kenntnis im Ausland oder hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland, beträgt die Frist 6 Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).
So wird die Ausschlagung wirksam erklärt
Eine formlose Erklärung per Brief oder E-Mail reicht nicht aus. § 1945 BGB verlangt ausdrücklich eine qualifizierte Form:
- Zur Niederschrift des Nachlassgerichts — das ist regelmäßig das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
- In öffentlich beglaubigter Form — üblicherweise durch einen Notar.
Der notarielle Weg hat den Vorteil, dass Sie die Ausschlagung in Ihrer Heimatstadt beglaubigen lassen können, während das Nachlassgericht am Wohnort des Verstorbenen zuständig ist. Der Notar leitet die Erklärung dann an das zuständige Gericht weiter.
Welche Angaben gehören in die Ausschlagungserklärung?
- Eindeutige Bezeichnung des Erblassers (Name, Sterbedatum, letzter Wohnort)
- Aktenzeichen des Nachlassverfahrens, sofern bekannt
- Eindeutige Erklärung, das Erbe auszuschlagen
- Angabe zur Berufungsart (gesetzliche Erbfolge oder Testament)
- Gegebenenfalls Ausschlagung auch gegenüber einer bestimmten Ausschlagungsberufung (wenn etwa sowohl testamentarisch als auch gesetzlich berufen)
Musterschreiben zur Ausschlagung
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Zum Paket — 49 €Welche Kosten entstehen?
Die Kosten einer Erbausschlagung sind überschaubar und richten sich nach dem Nachlasswert. Zwei Positionen fallen regelmäßig an: die Gerichtsgebühr für die Beurkundung der Ausschlagung beim Nachlassgericht beziehungsweise die notarielle Beglaubigung und gegebenenfalls eine Beratungsgebühr.
Die konkreten Gebührensätze sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und können sich ändern. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte direkt an Ihr örtliches Nachlassgericht oder an einen Notar.
Wichtig: Ist der Nachlass vollständig mittellos, können Sie beim Nachlassgericht einen Antrag auf Stundung oder Befreiung prüfen lassen.
Folgen der Ausschlagung für andere Erben
Mit wirksamer Ausschlagung gilt der Erbanfall als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB) — so, als hätte der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Das hat wichtige Konsequenzen:
| Ausgangskonstellation | Folge der Ausschlagung |
|---|---|
| Ehepartner schlägt aus | Erbteil fällt an die Kinder (bei gesetzlicher Erbfolge) oder nachrückende Erben |
| Kind des Erblassers schlägt aus | Anfall an dessen eigene Kinder (Enkel des Erblassers) — die dann ihrerseits ausschlagen müssen, wenn sie das Erbe nicht wollen |
| Alle gesetzlichen Erben schlagen aus | Nachlass fällt letztlich an den Staat — Fiskuserbschaft nach § 1936 BGB |
Wenn Eltern ein Erbe ausschlagen und stattdessen die minderjährigen Kinder erben, ist für die Ausschlagung durch die Kinder in der Regel die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Diese Konstellation ist fehleranfällig und sollte mit rechtlicher Begleitung geklärt werden.
Teil-Ausschlagung und Anfechtung
Eine Teil-Ausschlagung — also die Annahme nur eines Teils des Nachlasses — ist grundsätzlich nicht möglich (§ 1950 BGB). Das Erbe kann nur als Ganzes ausgeschlagen oder angenommen werden.
Stellt sich später heraus, dass Sie sich über den Nachlasswert oder dessen Überschuldung geirrt haben, kommt in engen Grenzen eine Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung in Betracht (§§ 1954 ff. BGB). Die Hürden sind jedoch hoch und die Fristen kurz — eine reine „Ich habe es mir anders überlegt"-Situation genügt nicht.
Wann Sie unbedingt Rat einholen sollten
Auch wenn die Grundlagen der Ausschlagung verständlich sind — in folgenden Konstellationen ist die Einzelfall-Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder Notar praktisch unverzichtbar:
- Der Nachlassstatus ist unklar und die 6-Wochen-Frist läuft bereits.
- Ein Unternehmen oder Betrieb gehört zum Nachlass.
- Minderjährige Erben sind betroffen.
- Sie sind sich über die Reihenfolge der Ausschlagung unsicher.
- Es geht um einen grenzüberschreitenden Fall (Erblasser oder Erbe im Ausland).
- Sie überlegen strategische Ausschlagung zu Steuerzwecken.
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