Erbausschlagung, Anzeigepflichten, Kündigungen: was bis wann erledigt sein muss, mit Rechtsgrundlage und Musterschreiben. Sofort als PDF.
Fristenkalender + Leitfaden für 49 €Diese Fristen gelten unabhängig vom Bundesland und basieren auf bundesweit einheitlichen Gesetzen. Sie sind seit Jahrzehnten stabil.
Anzeige Tod und Beauftragung Bestatter
Sterbefall-Anzeige beim Standesamt
Sonderkündigung Mietvertrag durch Erben
Erbausschlagung — kritisch bei Überschuldung des Nachlasses. Nicht verlängerbar.
Anzeige Erwerb von Todes wegen beim Finanzamt
Testament beim Nachlassgericht zur Eröffnung einreichen
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach Kenntnis
Eine Ausschlagung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Nachlass überschuldet ist — also die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen. Auch bei unklarer Nachlass-Situation kann eine Ausschlagung sinnvoll sein. Die Entscheidung sollte sorgfältig und möglichst mit rechtlicher Einschätzung getroffen werden, da sie unwiderruflich ist.
Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen — entweder zur Niederschrift des Gerichts selbst oder in öffentlich beglaubigter Form beim Notar (§ 1945 BGB). Eine formlose Erklärung per Brief oder E-Mail genügt nicht. Im Leitfaden finden Sie die konkrete Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe vom Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 BGB). Bei gesetzlicher Erbfolge regelmäßig mit Kenntnis vom Tod, bei testamentarischer Erbfolge mit Kenntnis vom Inhalt des Testaments durch das Nachlassgericht.
Die Ausschlagung gilt dann als nicht erfolgt — der Erbe nimmt das Erbe an (§ 1943 BGB). Eine Anfechtung der Annahme ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei Irrtum über die Überschuldung. Lassen Sie sich in solchen Fällen umgehend rechtlich beraten.
Nein. Der Leitfaden liefert allgemeine Informationen und Musterformulierungen. In komplexen Konstellationen — etwa bei mehreren Erben, unklaren Verwandtschaftsverhältnissen oder hohen Werten — ist die Einzelfallberatung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder Notar angezeigt.
Lebt der Erbe zum Zeitpunkt der Kenntnis im Ausland oder hielt sich der Erblasser ausschließlich dort auf, beträgt die Frist 6 Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).
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