Strom kündigen im Todesfall — Sonderkündigungsrecht nach § 41 EnWG

Stromvertrag, Gasversorgung, Fernwärme — Energieverträge laufen nach einem Todesfall nicht automatisch aus. Wer sie nicht aktiv kündigt oder umschreibt, riskiert weiterlaufende Kosten und im schlimmsten Fall die Sperrung der Versorgung. Dieser Ratgeber erklärt das Sonderkündigungsrecht nach § 41 EnWG, welche Unterlagen Sie benötigen und wie Sie zwischen Übernahme, Abmeldung und Wechsel zum Grundversorger entscheiden.
Rechtslage: Was passiert mit dem Energievertrag nach dem Tod?
Mit dem Tod gehen alle Verträge des Verstorbenen nach § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Auch der Stromliefervertrag endet also nicht automatisch — er wird zunächst von den Erben fortgeführt. Diese müssen entscheiden, ob sie den Vertrag übernehmen, kündigen oder den Anschluss abmelden wollen.
Solange keine Kündigung erfolgt und niemand den Strom abmeldet, läuft der Vertrag weiter. Abschläge werden weiter eingezogen, die Jahresrechnung wird gestellt. Auch eine leerstehende Wohnung verursacht in dieser Zeit Grundgebühren.
Wichtig: Der Energieversorger erfährt vom Tod nicht automatisch. Sie müssen selbst aktiv werden — schriftlich, mit beigefügter Kopie der Sterbeurkunde.
Sonderkündigungsrecht nach § 41 EnWG
Nach § 41 Abs. 3 EnWG haben Energiekunden bei Vertragsänderungen oder bei einem Umzug ein Sonderkündigungsrecht. Im Todesfall greift dieses Recht entsprechend, weil die ursprüngliche Vertragsgrundlage entfällt: Der Verstorbene wird die Lieferung nicht mehr beziehen, und die Wohnung wird oft aufgegeben.
In der Praxis akzeptieren nahezu alle Versorger eine Sonderkündigung im Todesfall. Üblich ist eine Kündigungsfrist von zwei Wochen ab Eingang des Schreibens beim Versorger. Manche Versorger gewähren sogar eine Kündigung zum Sterbedatum, wenn dies fristnah angezeigt wird.
Drei Optionen: Übernahme, Abmeldung oder Wechsel
Option 1: Vertrag übernehmen
Wenn die Wohnung weiterbewohnt wird — etwa durch den Ehepartner oder einen erbenden Mitbewohner — kann der bestehende Vertrag auf den Übernehmenden umgeschrieben werden. Dafür reicht in der Regel eine schriftliche Mitteilung an den Versorger mit Angabe des neuen Vertragspartners, Sterbeurkunde-Kopie und Zählerstand zum Übergabedatum.
Die Übernahme ist meist die einfachste Lösung, solange der bestehende Tarif noch wirtschaftlich ist. Prüfen Sie aber, ob ein Anbieterwechsel sinnvoll wäre — denn ein neuer Vertrag bietet oft günstigere Konditionen als ein langjähriger Bestandstarif.
Option 2: Abmeldung der Lieferstelle
Wird die Wohnung aufgegeben — etwa weil der Mietvertrag nach § 580 BGB sondergekündigt wird oder die Immobilie verkauft werden soll — melden Sie die Lieferstelle ab. Sie teilen dem Versorger das Datum mit, zu dem keine Belieferung mehr stattfinden soll. Üblicherweise ist dies das Datum der Wohnungsübergabe an den Vermieter oder Käufer.
Option 3: Wechsel zu einem neuen Versorger
Wenn die Wohnung weiter genutzt wird und Sie den Anbieter wechseln möchten, übernimmt der neue Versorger üblicherweise die Kündigung beim Altanbieter. Sie müssen dann nur den Wechsel beauftragen und den Todesfall mitteilen.
Schlusszählerstand und Endrechnung
Egal, welche Option Sie wählen: Der Zählerstand zum Stichtag muss dokumentiert werden. Versorger erstellen auf Basis dieses Werts die Schlussrechnung. Der Stichtag ist je nach Option:
- Bei Übernahme: Datum des Vertragsübergangs
- Bei Abmeldung: Datum der Wohnungsübergabe
- Bei Anbieterwechsel: Datum des Lieferantenwechsels
Lesen Sie den Zählerstand bei Strom (kWh), Gas (m³) und Wasser (m³) am Stichtag ab und notieren Sie ihn — idealerweise mit Foto vom Zähler. Übermitteln Sie den Wert schriftlich an den Versorger. Wird kein Stand übermittelt, schätzen Versorger die Verbräuche, was zu fehlerhaften Endrechnungen führen kann.
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Vollständiger Leitfaden für 49 €Wechsel in die Grundversorgung
Wer einen Sonderlieferungsvertrag kündigt, fällt — sofern kein Folgevertrag abgeschlossen wird — automatisch in die Grundversorgung des örtlichen Grundversorgers (§ 36 EnWG). Es kommt also zu keiner Versorgungslücke, die Lichter gehen nicht aus.
Die Grundversorgung ist allerdings meist teurer als ein Sondertarif. Wenn die Wohnung weiterhin bewohnt wird, lohnt sich daher die zeitnahe Wahl eines neuen Tarifs. Die Grundversorgung kann mit zwei Wochen Frist gekündigt werden (§ 20 StromGVV).
Vergleich der Optionen
| Situation | Empfohlene Option |
|---|---|
| Ehepartner bleibt in der Wohnung | Übernahme oder Wechsel |
| Wohnung wird aufgegeben | Abmeldung zum Übergabedatum |
| Erbe übernimmt Immobilie | Übernahme oder Tarifwechsel |
| Längerer Leerstand absehbar | Wechsel in Grundversorgung, Verbräuche minimieren |
Gas, Fernwärme, Wasser — gleiches Vorgehen
Für Gasverträge gilt § 41 EnWG analog. Auch hier können Sie das Sonderkündigungsrecht im Todesfall geltend machen, einen Schlusszählerstand übermitteln und eine Endrechnung erhalten. Bei Fernwärme greift das EnWG nicht direkt, jedoch sehen praktisch alle Fernwärmesatzungen ein vergleichbares Kündigungsrecht im Todesfall vor.
Die Wasserversorgung wird in der Regel über die kommunalen Stadtwerke abgerechnet. Auch hier ist der Versorger schriftlich über den Todesfall zu informieren. Bei Mietwohnungen läuft der Wasservertrag häufig über den Vermieter — prüfen Sie den Mietvertrag.
- Strom: Schriftliche Kündigung an Stromanbieter, Sonderkündigungsrecht nach § 41 EnWG
- Gas: Analog zum Strom, gleiche Frist
- Fernwärme: Kündigung nach Fernwärmesatzung, Sterbeurkunde beifügen
- Wasser: Mitteilung an Stadtwerke oder über Vermieter
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Vollständiger Leitfaden für 49 €Häufige Fragen
Wer muss den Stromvertrag des Verstorbenen kündigen?
Die Kündigung erfolgt durch die Erben als Gesamtrechtsnachfolger nach § 1922 BGB. In der Praxis genügt es, wenn ein Erbe die Kündigung gegenüber dem Versorger erklärt — eine Vollmacht der Miterben ist meist nicht erforderlich. Der Versorger verlangt eine Kopie der Sterbeurkunde als Nachweis.
Welche Frist gilt für die Sonderkündigung?
Üblich ist eine Frist von zwei Wochen ab Eingang der Kündigung beim Versorger. Manche Versorger akzeptieren sogar eine Kündigung rückwirkend zum Sterbedatum, sofern die Anzeige zeitnah erfolgt. Prüfen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Versorgers.
Was passiert, wenn ich die Kündigung vergesse?
Der Vertrag läuft regulär weiter. Die monatlichen Abschläge werden eingezogen, am Jahresende erstellt der Versorger die Jahresrechnung. Die Kosten gehen zulasten des Nachlasses. Wenn das Konto bereits gesperrt oder aufgelöst ist, kann der Versorger Mahnverfahren einleiten.
Muss ich den Zählerstand wirklich selbst ablesen?
Ja — andernfalls schätzt der Versorger den Verbrauch. Schätzungen führen oft zu Streit über die Endrechnung. Lesen Sie den Zählerstand am Stichtag ab und dokumentieren Sie ihn idealerweise per Foto. Bei Smart Metern wird der Stand automatisch übermittelt; eine zusätzliche Kontrolle schadet aber nicht.
Bekomme ich ein Guthaben aus dem Vertrag erstattet?
Ja. Wenn die Schlussrechnung ein Guthaben ergibt — etwa weil zu hohe Abschläge gezahlt wurden — überweist der Versorger den Betrag auf das von den Erben angegebene Konto. Geben Sie eine Bankverbindung an, auf die der Versorger erstatten kann.
Was ist mit dem Internet- und Telefonvertrag?
Telekommunikationsverträge folgen anderen Regeln (TKG). Auch dort gibt es Sonderkündigungsrechte im Todesfall, allerdings mit abweichenden Fristen und Bedingungen. Wenden Sie sich schriftlich an den Anbieter und legen Sie die Sterbeurkunde-Kopie bei.
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