Erbschein beantragen — Ablauf, Unterlagen und Kosten

Wer als Erbe gegenüber Banken, Grundbuchämtern oder anderen Stellen sein Erbrecht nachweisen muss, kommt häufig nicht am Erbschein vorbei. Dieses amtliche Zeugnis wird vom Nachlassgericht ausgestellt und bestätigt, wer Erbe ist und in welchem Umfang. Dieser Artikel erklärt, wann Sie den Erbschein beantragen müssen, welche Unterlagen Sie mitbringen, wie das Verfahren abläuft und was es kostet.
- Was ist der Erbschein und wozu braucht man ihn?
- Wann reicht das notarielle Testament statt Erbschein?
- Wo beantragen? Das Nachlassgericht
- Welche Unterlagen brauchen Sie?
- Ablauf: So läuft das Verfahren ab
- Kosten des Erbscheins
- Gemeinschaftlicher Erbschein bei mehreren Erben
- Einziehung und Kraftloserklärung
- Häufige Fragen
Was ist der Erbschein und wozu braucht man ihn?
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts. Er bestätigt, wer Erbe des Verstorbenen ist, in welchem Anteil und unter welchen Beschränkungen das Erbrecht besteht. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 2353 ff. BGB.
Der Erbschein entfaltet öffentlichen Glauben (§ 2366 BGB). Das bedeutet: Wer gutgläubig mit dem im Erbschein ausgewiesenen Erben handelt, ist auch dann geschützt, wenn der Erbschein inhaltlich unrichtig war. Für Dritte — insbesondere Banken und Grundbuchämter — ist der Erbschein daher der sicherste Nachweis des Erbrechts.
Wann wird der Erbschein typischerweise verlangt?
| Stelle | Warum der Erbschein verlangt wird |
|---|---|
| Banken und Sparkassen | Legitimation zur Kontoauflösung oder Kontoverfügung, wenn kein anderer Nachweis ausreicht |
| Grundbuchamt | Umschreibung von Grundstücken und Immobilien auf den Erben (§ 35 GBO) |
| Fahrzeugzulassungsstelle | Ummeldung von Kraftfahrzeugen auf den Erben |
| Unternehmensbeteiligungen | Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber Mitgesellschaftern oder Handelsregister |
| Schuldner des Nachlasses | Wenn Dritte Zahlung nur gegen Vorlage des Erbscheins leisten |
Nicht immer ist der Erbschein zwingend erforderlich. In manchen Fällen reicht ein anderes Dokument aus — dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Wann reicht das notarielle Testament statt Erbschein?
Liegt ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor, können Erben in vielen Fällen auf den Erbschein verzichten. Das notarielle Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts hat nach § 35 Abs. 1 GBO die gleiche Wirkung wie ein Erbschein — zumindest gegenüber dem Grundbuchamt.
Auch viele Banken und Sparkassen akzeptieren das eröffnete notarielle Testament in Verbindung mit der Sterbeurkunde als ausreichenden Nachweis. Es lohnt sich, frühzeitig bei der jeweiligen Stelle nachzufragen, bevor Sie den Erbschein beantragen.
Liegt nur gesetzliche Erbfolge vor — also kein Testament — ist der Erbschein in nahezu allen Fällen der einzige Weg, das Erbrecht gegenüber Dritten zu belegen.
Wo beantragen? Das Nachlassgericht
Den Erbschein beantragen Sie beim Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG).
Hatte der Verstorbene keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, sofern Nachlassvermögen in Deutschland vorhanden ist.
Den Antrag können Sie persönlich beim Nachlassgericht stellen oder durch einen Notar stellen lassen. Der Notar übernimmt dann die gesamte Kommunikation mit dem Gericht.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Die benötigten Unterlagen hängen davon ab, ob Sie als gesetzlicher Erbe oder als testamentarischer Erbe den Erbschein beantragen. Folgende Dokumente werden in aller Regel verlangt:
In jedem Fall erforderlich
- Sterbeurkunde des Verstorbenen (beglaubigte Abschrift vom Standesamt)
- Eigener Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
Bei gesetzlicher Erbfolge zusätzlich
- Heiratsurkunde (falls der Verstorbene verheiratet war)
- Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten (falls zutreffend)
- Geburtsurkunden aller Kinder des Verstorbenen
- Sterbeurkunden vorverstorbener Kinder (falls zutreffend)
- Eigene Geburtsurkunde (zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses)
Bei testamentarischer Erbfolge zusätzlich
- Original des Testaments oder Erbvertrags (sofern nicht bereits beim Nachlassgericht oder Notar verwahrt)
- Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts (wird nach Testamentseröffnung zugesandt)
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Zum Paket — 49 €Ablauf: So läuft das Verfahren ab
Das Erbscheinverfahren folgt einem klaren Ablauf. Es sind mehrere Schritte zu durchlaufen, bevor das Gericht den Erbschein ausstellt.
Schritt 1: Antrag stellen
Der Antrag auf Erteilung des Erbscheins wird beim Nachlassgericht gestellt. Sie können ihn persönlich zu Protokoll erklären oder durch einen Notar einreichen. Im Antrag müssen Sie das Erbrecht, das Verwandtschaftsverhältnis und alle für die Erbfolge relevanten Umstände darlegen.
Schritt 2: Eidesstattliche Versicherung
Der Antragsteller muss die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern (§ 2356 BGB). Diese Versicherung kann vor dem Nachlassgericht oder vor einem Notar abgegeben werden. Sie ist strafrechtlich bedeutsam — eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar.
Schritt 3: Prüfung durch das Gericht
Das Nachlassgericht prüft die eingereichten Unterlagen und die Angaben im Antrag. Es kann zusätzliche Nachweise oder Ermittlungen anordnen. Gibt es Unklarheiten — etwa bei der Testamentsauslegung — kann sich das Verfahren verlängern.
Schritt 4: Erteilung des Erbscheins
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Nachlassgericht den Erbschein. Er wird dem Antragsteller zugesandt oder kann persönlich abgeholt werden. Mehrere Ausfertigungen sind auf Antrag möglich und empfehlenswert.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Bearbeitungszeit variiert stark je nach Auslastung des Gerichts, Vollständigkeit der Unterlagen und Komplexität der Erbfolge. In einfachen Fällen mit vollständigen Unterlagen ist der Erbschein häufig innerhalb weniger Wochen da. In streitigen oder unklaren Fällen kann das Verfahren erheblich länger dauern.
Kosten des Erbscheins
Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Maßgeblich ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Es gibt keine Pauschalgebühr — je höher der Nachlasswert, desto höher die Gebühr.
Gleiches gilt, wenn Sie den Antrag über einen Notar stellen: Zur Gerichtsgebühr kommen Notarkosten hinzu, die ebenfalls nach GNotKG berechnet werden.
Können Sie die Kosten vorläufig nicht aufbringen, prüfen Sie beim Nachlassgericht, ob Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG in Betracht kommt.
Gemeinschaftlicher Erbschein bei mehreren Erben
Gibt es mehrere Erben — eine sogenannte Erbengemeinschaft —, wird in der Regel ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt. Er weist alle Erben mit ihren Erbquoten aus.
Alle Erben können gemeinsam den Antrag stellen. Es ist jedoch auch möglich, dass ein einzelner Miterbe den Antrag für alle stellt — er muss dabei die Anteile aller anderen Miterben korrekt angeben und deren Erbrecht mit darlegen.
Einzelerbscheine — also separate Erbscheine für jeden Miterben — sind im deutschen Recht nicht vorgesehen. Der gemeinschaftliche Erbschein ist das einzige Dokument, das die Erbengemeinschaft als Ganzes ausweist.
Einziehung und Kraftloserklärung
Ein Erbschein kann unrichtig sein — etwa weil ein späteres Testament auftaucht oder ein Erbverzicht übersehen wurde. In solchen Fällen muss das Nachlassgericht den Erbschein einziehen (§ 2361 BGB). Der Erbschein verliert dann seine Wirkung.
Ist der Erbschein nicht mehr auffindbar, kann das Gericht ihn durch Beschluss für kraftlos erklären (§ 2361 Abs. 2 BGB). Die Kraftloserklärung wird öffentlich bekannt gemacht.
Wer auf Basis eines unrichtigen Erbscheins gehandelt hat, ist bei Gutgläubigkeit nach § 2366 BGB geschützt. Wer hingegen wissentlich einen unrichtigen Erbschein verwendet, macht sich schadensersatzpflichtig und gegebenenfalls strafbar.
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Zum Paket — 49 €Häufige Fragen zum Erbschein beantragen
Brauche ich immer einen Erbschein, um auf das Konto des Verstorbenen zuzugreifen?
Nicht zwingend. Liegt ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vor, akzeptieren viele Banken dieses als ausreichenden Nachweis. Einige Banken verlangen jedoch in jedem Fall den Erbschein — unabhängig vom Testament. Fragen Sie frühzeitig bei der konkreten Bank nach, bevor Sie das Erbscheinverfahren einleiten. Das spart Zeit und Kosten.
Wo genau muss ich den Erbschein beantragen?
Beim Nachlassgericht — das ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Die Adresse finden Sie über das Justizportal unter www.justiz.de. Sie können den Antrag auch über einen Notar in Ihrer Nähe einreichen — der Notar leitet alles an das zuständige Gericht weiter.
Wie lange dauert es, bis der Erbschein ausgestellt wird?
Das hängt von der Auslastung des Gerichts und der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen ab. In unkomplizierten Fällen mit vollständigen Dokumenten sind einige Wochen realistisch. Fehlen Unterlagen, müssen Dokumente übersetzt werden oder ist die Erbfolge strittig, kann sich das Verfahren auf mehrere Monate verlängern. Reichen Sie alle Unterlagen vollständig und gleichzeitig ein, um Rückfragen zu vermeiden.
Was kostet ein Erbschein?
Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Es gibt keine feste Pauschalgebühr. Je höher der Nachlasswert, desto höher die Gerichtsgebühr. Hinzu kommen Notargebühren, falls Sie den Antrag über einen Notar stellen. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an das zuständige Nachlassgericht oder einen Notar.
Was ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind?
Bei mehreren Erben wird ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt, der alle Miterben mit ihren Quoten ausweist. Einzelerbscheine sind im deutschen Recht nicht vorgesehen. Der Antrag kann gemeinsam oder durch einen einzelnen Miterben für alle gestellt werden. Alle Miterben erhalten eine Ausfertigung des gemeinschaftlichen Erbscheins.
Was passiert, wenn ein Erbschein falsch ist?
Das Nachlassgericht kann einen unrichtigen Erbschein einziehen (§ 2361 BGB). Wer den Erbschein besitzt, ist nach § 2362 BGB verpflichtet, ihn abzuliefern, sobald er von der Unrichtigkeit erfährt. Ein einmal eingezogener Erbschein verliert seine Wirkung. Gutgläubige Dritte, die auf Basis des unrichtigen Erbscheins gehandelt haben, sind nach § 2366 BGB in der Regel geschützt.
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