Was nach einem Sterbefall zu tun ist — vollständige Checkliste

Ein Todesfall trifft Angehörige oft unvorbereitet. Gleichzeitig laufen ab dem ersten Tag Fristen. Diese Sterbefall Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch alle notwendigen Aufgaben — von den ersten Stunden bis zum dritten Monat nach dem Todesfall. Sie zeigt, was wann zu tun ist, welche Dokumente Sie brauchen und welche Fristen Sie keinesfalls versäumen dürfen.
- Warum eine Checkliste unverzichtbar ist
- Die ersten 48 Stunden: Arzt, Bestatter, Dokumente
- Die erste Woche: Standesamt, Trauerfeier, Arbeitgeber
- Der erste Monat: Bank, Versicherungen, Rente, Mietvertrag
- 6-Wochen-Frist: Erbausschlagung nach § 1944 BGB
- 3-Monate-Frist: Anzeige beim Finanzamt nach § 30 ErbStG
- Digitaler Nachlass
- Häufige Fragen
Warum eine Sterbefall Checkliste unverzichtbar ist
Nach einem Todesfall stehen Hinterbliebene unter erheblichem emotionalem Druck. Gleichzeitig müssen innerhalb kurzer Zeit zahlreiche Behörden- und Verwaltungsaufgaben erledigt werden. Wer den Überblick verliert, riskiert versäumte Fristen — mit teilweise erheblichen rechtlichen Folgen.
Konkrete Risiken bei fehlender Planung:
- Versäumte Erbausschlagungsfrist: Wer die Frist nach § 1944 BGB verpasst, gilt automatisch als Erbe — auch wenn der Nachlass überschuldet ist.
- Unterlassene Erbschaftsteueranzeige: § 30 ErbStG verpflichtet zur Anzeige beim Finanzamt binnen drei Monaten.
- Ungekündigte Dauerschuldverhältnisse: Mietvertrag, Strom, Internet und Abonnements laufen weiter und verursachen Kosten.
- Gesperrte Konten: Ohne rechtzeitigen Zugriff oder Erbnachweis können laufende Kosten nicht mehr bedient werden.
Die folgende Checkliste gliedert alle Aufgaben nach Zeitfenstern. Sie ist als Orientierung gedacht. Die Reihenfolge einzelner Schritte kann je nach persönlicher Situation variieren.
Sterbefall Checkliste: Die ersten 48 Stunden
Arzt und Totenschein
Der erste Schritt nach einem Todesfall ist die ärztliche Leichenschau. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und wird durch den Hausarzt, einen Notarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst durchgeführt. Der Arzt stellt die Todesbescheinigung (Totenschein) aus. Dieses Dokument ist die Grundlage für alle weiteren Schritte.
- Arzt oder Notarzt rufen (falls Tod zuhause eintrat)
- Todesbescheinigung entgegennehmen und sicher verwahren
- Bei ungeklärten Todesumständen: Polizei informieren
- Bei Krankenhaussterben: Krankenhausverwaltung kontaktieren, Todesbescheinigung anfordern
Bestatter beauftragen
Ein Bestattungsunternehmen übernimmt auf Wunsch die gesamte Koordination. Es holt den Verstorbenen ab, klärt die Formalitäten mit dem Standesamt und organisiert die Beisetzung. Die Beauftragung kann unmittelbar nach der ärztlichen Leichenschau erfolgen.
- Bestatter kontaktieren und Überführung beauftragen
- Bestattungsart und Wünsche des Verstorbenen klären (Testament, Bestattungsverfügung)
- Kostenvoranschlag einholen und prüfen
Wichtige Dokumente sichern
Suchen Sie frühzeitig nach allen relevanten Unterlagen. Legen Sie diese sicher ab und fertigen Sie Kopien an. Sie werden in den folgenden Wochen bei zahlreichen Behörden und Institutionen benötigt.
- Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil (falls vorhanden)
- Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden) — ggf. im Nachlasskonto beim Amtsgericht
- Versicherungspolicen (Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung)
- Kontounterlagen und Sparbücher
- Mietvertrag oder Grundbuchauszug (falls Immobilie vorhanden)
Sterbefall Checkliste: Die erste Woche
Standesamt: Sterbeurkunden beantragen
Die Beurkundung des Sterbefalls ist beim zuständigen Standesamt zu beantragen. Zuständig ist das Standesamt am Sterbeort — nicht am Wohnort. Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, in der Regel innerhalb von drei Werktagen nach dem Tod. Rechtliche Grundlage ist das Personenstandsgesetz (PStG).
Benötigte Unterlagen am Standesamt:
- Todesbescheinigung (Original)
- Personalausweis des Verstorbenen
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Familienbuch oder Heiratsurkunde (falls verheiratet)
- Eigener Personalausweis (als anmeldende Person)
Beantragen Sie mehrere beglaubigte Abschriften der Sterbeurkunde. Sie benötigen diese bei Banken, Versicherungen, Rententrägern und weiteren Stellen. Üblicherweise reichen sechs bis zehn Exemplare.
- Sterbefall beim Standesamt anmelden
- Mindestens sechs beglaubigte Sterbeurkunden beantragen
Trauerfeier und Beisetzung planen
Der Bestatter koordiniert in der Regel Termin, Ort und Ablauf der Beisetzung. Klären Sie, ob der Verstorbene Wünsche zur Bestattungsart hinterlassen hat — schriftlich oder als Bestattungsverfügung. Stellen Sie sicher, dass alle Angehörigen rechtzeitig informiert werden.
- Bestattungsart festlegen (Erdbestattung, Feuerbestattung, Seebestattung etc.)
- Trauerfeier organisieren (Datum, Ort, Redner, Blumen)
- Traueranzeige verfassen und veröffentlichen
- Engen Familienkreis und Freunde persönlich benachrichtigen
Arbeitgeber und laufende Verpflichtungen
Wenn Sie als Hinterbliebener erwerbstätig sind, haben Sie in der Regel Anspruch auf bezahlte Freistellung. Die genaue Dauer regelt Ihr Tarifvertrag oder Ihr Arbeitsvertrag. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber.
- Eigenen Arbeitgeber informieren und Freistellung klären
- Arbeitgeber des Verstorbenen über den Tod informieren (falls erwerbstätig)
- Letzte Gehalts- oder Rentenansprüche prüfen
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Bankkonten und Finanzen
Banken und Sparkassen sperren Konten häufig nach Bekanntwerden des Todes. Um laufende Rechnungen bezahlen und auf das Guthaben zugreifen zu können, müssen Sie sich als Erbe legitimieren. Dafür benötigen Sie in der Regel die Sterbeurkunde und — sofern kein Erbschein verlangt wird — das Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.
- Bank und Sparkasse über den Todesfall informieren
- Kontozugang und Vollmacht klären
- Daueraufträge und Lastschriften prüfen: Welche laufen weiter, welche sollen gestoppt werden?
- Kreditkarten sperren lassen
- Gemeinschaftskonto prüfen (bleibt dem Überlebenden in der Regel erhalten)
Versicherungen
Informieren Sie alle Versicherungsgesellschaften schriftlich mit beglaubigter Sterbeurkunde. Bei Lebensversicherungen und Sterbegeldversicherungen sollten Sie den Todesfall sofort melden — hier gelten vertragliche Meldefristen.
- Lebensversicherung und Sterbegeldversicherung: Todesfall melden, Leistung beantragen
- Kranken- und Pflegeversicherung kündigen bzw. Mitgliedschaft ummelden
- Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung: prüfen und ggf. kündigen
- Hausrat- und Wohngebäudeversicherung: Umschreibung oder Kündigung prüfen
- KFZ-Versicherung: Fahrzeug ummelden oder Vertrag kündigen
Rente und staatliche Leistungen
Rentenzahlungen enden mit dem Sterbemonat. Zu viel gezahlte Renten müssen zurückgegeben werden. Gleichzeitig können Hinterbliebene unter bestimmten Voraussetzungen Witwen- oder Witwerrente sowie Waisenrente beantragen.
- Deutsche Rentenversicherung über den Todesfall informieren
- Antrag auf Hinterbliebenenrente prüfen (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente)
- Versorgungsamt informieren (falls Beamtenversorgung oder Versorgungsbezüge)
- Krankenkasse informieren und Beiträge klären
Mietvertrag und Wohnung
Wenn der Verstorbene Mieter war, geht das Mietverhältnis nach § 563 BGB auf den im Haushalt lebenden Ehegatten oder die Kinder über, sofern diese einziehen wollten. Andernfalls haben die Erben ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des übernächsten Monats (§ 580 BGB).
- Vermieter über den Todesfall informieren
- Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB prüfen
- Wohnung inventarisieren — nichts voreilig wegwerfen
- Schlüssel sichern, Haushaltsauflösung planen
Weitere laufende Verträge kündigen
- Telefon- und Internetvertrag kündigen
- Streaming-Dienste, Zeitungsabos, Vereinsmitgliedschaften
- GEZ/Rundfunkbeitrag abmelden
- Strom, Gas, Wasser ummelden oder kündigen
Kritische Frist: Erbausschlagung nach § 1944 BGB
Wer ein Erbe nicht annehmen will — etwa weil der Nachlass überschuldet ist — muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen erklären. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe vom Anfall des Erbes und vom Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 BGB).
Die Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Wer sie versäumt, gilt unwiderruflich als Erbe — einschließlich aller Schulden des Verstorbenen. Eine nachträgliche Ausschlagung ist nicht möglich.
Die Ausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen) erklärt oder notariell beglaubigt werden (§ 1945 BGB). Eine formlose Erklärung per Brief oder E-Mail genügt nicht.
Ausnahme: Lebt der Erbe zum Zeitpunkt der Kenntnis im Ausland oder hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt nur im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Prüfen Sie daher frühzeitig, ob der Nachlass möglicherweise überschuldet ist. Suchen Sie im Zweifel sofort einen Fachanwalt für Erbrecht auf — die Frist läuft ab Kenntnis, nicht ab Beisetzung.
3-Monate-Frist: Anzeige beim Finanzamt nach § 30 ErbStG
Jeder Erwerb von Todes wegen ist nach § 30 Abs. 1 ErbStG binnen drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt.
Anzeigepflichtig sind alle Erben, Vermächtnisnehmer und sonstigen Begünstigten. Das zuständige Finanzamt ist in der Regel das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
- Erbschaftsteueranzeige nach § 30 ErbStG beim Finanzamt einreichen (Frist: 3 Monate ab Kenntnis)
- Steuerlichen Berater einschalten, falls Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen zum Nachlass gehören
- Erbschaftsteuerbescheid abwarten und ggf. Einspruch prüfen
Digitaler Nachlass
Der digitale Nachlass umfasst alle Online-Konten, Abonnements und Daten des Verstorbenen. Er ist rechtlich Teil des Nachlasses. Erben treten nach § 1922 BGB in alle Rechtsverhältnisse des Erblassers ein — auch in digitale Vertragsverhältnisse.
- E-Mail-Postfach sichern und auf wichtige Dokumente oder Vertragsbestätigungen prüfen
- Online-Banking-Zugänge klären
- Social-Media-Konten: Gedenkstatus beantragen oder löschen lassen (Facebook, Instagram)
- Abonnements kündigen: Streaming-Dienste, Cloud-Speicher, App-Abos
- Passwörter sichern — falls vorhanden: Passwort-Manager des Verstorbenen prüfen
- Domain-Registrierungen und Webseiten sichern oder übertragen
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Was passiert, wenn ich die Erbausschlagungsfrist verpasse?
Wer die Frist nach § 1944 BGB von sechs Wochen versäumt, gilt unwiderruflich als Erbe. Das bedeutet: Sie haften auch für alle Schulden des Verstorbenen aus Ihrem eigenen Vermögen. Eine nachträgliche Ausschlagung ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Anfechtung der Annahme ist nur in sehr engen Ausnahmefällen zulässig (§§ 1954 ff. BGB). Wenden Sie sich unverzüglich an einen Fachanwalt für Erbrecht, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Wie viele Sterbeurkunden sollte ich beantragen?
Beantragen Sie am Standesamt mindestens sechs bis acht beglaubigte Abschriften. Sie benötigen diese bei der Bank, den Versicherungen, dem Rententräger, dem Finanzamt, dem Nachlassgericht und gegebenenfalls weiteren Stellen. Nachbestellungen beim Standesamt sind zwar möglich, kosten aber Zeit und Geld.
Muss ich alle Verträge des Verstorbenen sofort kündigen?
Nein — handeln Sie überlegt. Prüfen Sie zunächst, welche Verträge laufende Kosten verursachen, und kündigen Sie diese zeitnah. Für Mietverträge gilt ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB. Bei Versicherungen sollten Sie prüfen, ob die Police bis zur Haushaltsauflösung noch nützlich ist (z. B. Hausratversicherung). Werfen Sie nichts weg, bevor der Nachlass vollständig aufgenommen ist.
Muss ich das Erbe beim Finanzamt anzeigen, auch wenn keine Steuer anfällt?
Ja. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Erbschaftsteuer geschuldet wird. Ausnahmen gelten nur, wenn ein Notar oder ein Nachlassgericht den Erwerb bereits angezeigt hat. Im Zweifel zeigen Sie an — die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis des Erwerbs.
Wer ist zuständig, wenn der Verstorbene in einer anderen Stadt gelebt hat?
Für die Beurkundung des Sterbefalls ist das Standesamt am Sterbeort zuständig. Das Nachlassgericht, das für Erbschein und Testamentseröffnung zuständig ist, ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Wohnsitz des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Das Finanzamt am letzten Wohnsitz ist für die Erbschaftsteuer zuständig.
Was gehört zum digitalen Nachlass?
Zum digitalen Nachlass gehören alle Online-Konten und Verträge: E-Mail-Adressen, Social-Media-Profile, Streaming-Abonnements, Cloud-Speicher, Online-Banking-Zugänge, App-Käufe, Domainregistrierungen und digitale Güter wie Fotos, Dokumente und gespeicherte Passwörter. Erben haben laut BGH-Rechtsprechung grundsätzlich das Recht auf Zugang zu diesen Daten.
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