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Ratgeber

Bankkonto nach Todesfall — was Erben wissen müssen

Bankkonto im Todesfall — Erbschein und Kontosperrung
Lesezeit: 11 Minuten · Thema: Banken & Erbnachweis · Rechtliche Grundlagen: §§ 168, 672, 1922 BGB, AGB-Banken

Stirbt ein Kontoinhaber, stehen Angehörige vor einer Reihe drängender Fragen: Wird das Bankkonto nach dem Todesfall automatisch gesperrt? Können laufende Rechnungen, Miete oder die Bestattungskosten weiterhin abgebucht werden? Welcher Erbnachweis ist nötig — und was passiert mit einem Gemeinschaftskonto? Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regeln, gibt Hinweise zur Bank-Vollmacht über den Tod hinaus und zeigt, welche BGH-Entscheidungen Erben kennen sollten.

Was passiert mit dem Bankkonto nach dem Tod?

Mit dem Tod des Kontoinhabers endet der zugrundeliegende Kontovertrag nicht. Das Konto besteht fort. Die Bank hat lediglich einen neuen Vertragspartner: die Erben. Sie treten nach § 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein — also auch in das Vertragsverhältnis mit der Bank. Bei mehreren Erben bilden sie eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam über das Guthaben verfügen kann.

Das bedeutet konkret: Das Geld auf dem Konto gehört nun den Erben. Sie können darüber verfügen, sobald sie sich gegenüber der Bank legitimieren. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Guthaben auf dem Konto, Zinsen werden weiter gutgeschrieben, Daueraufträge laufen zunächst weiter. Die genaue Handhabung hängt jedoch davon ab, ob eine Vollmacht vorliegt und welche Verfügungen die Bank zulässt.

Wird das Konto automatisch gesperrt?

Ein weit verbreiteter Irrtum: Das Konto werde mit dem Tod des Inhabers automatisch gesperrt. Das ist so pauschal nicht richtig. Banken erfahren vom Tod eines Kunden in der Regel nicht von Amts wegen, sondern erst, wenn Angehörige das Institut informieren oder eine Sterbeurkunde vorlegen.

Was tatsächlich geschieht, sobald der Bank der Tod bekannt wird:

Eine pauschale „Komplettsperrung“ ist nicht der Regelfall. Banken haben jedoch ein berechtigtes Interesse daran, das Vermögen zu schützen, bis geklärt ist, wer verfügungsbefugt ist.

Hinweis: Solange der Bank der Tod nicht angezeigt wurde, läuft das Konto formal weiter. Verfügen Personen ohne Berechtigung weiterhin über das Konto, kann das straf- und zivilrechtliche Folgen haben — etwa wegen Untreue oder unberechtigter Bereicherung gegenüber der Erbengemeinschaft.

Welche Abbuchungen sind weiterhin zulässig?

Auch nach dem Tod dürfen viele Belastungen vom Konto abgebucht werden. Die Banken handhaben das in der Praxis weitgehend einheitlich. Üblicherweise zugelassen sind:

Diese „Nachlassverbindlichkeiten“ im Sinne des § 1968 BGB können in der Regel direkt aus dem Nachlassvermögen — und damit aus dem Bankguthaben — bedient werden. Die Bestattungskosten trägt der Erbe nach § 1968 BGB als Nachlassverbindlichkeit.

Praxistipp: Reichen Sie der Bank die Originalrechnung des Bestatters frühzeitig ein. Viele Institute begleichen diese ohne Erbschein direkt vom Konto des Verstorbenen — das entlastet Hinterbliebene erheblich, weil sie nicht in Vorleistung treten müssen.

Bank-Vollmacht über den Tod hinaus (postmortale Vollmacht)

Eine besondere Bedeutung hat die Bankvollmacht über den Tod hinaus — auch postmortale Vollmacht oder transmortale Vollmacht genannt. Eine solche Vollmacht erlischt nach §§ 168, 672 BGB nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Der Bevollmächtigte kann das Konto also auch nach dem Todesfall weiternutzen, Überweisungen tätigen und Verfügungen vornehmen.

Diese Konstellation ist in der Praxis sehr nützlich: Angehörige mit einer solchen Vollmacht können laufende Zahlungen sofort organisieren, ohne auf den Erbschein warten zu müssen. Für die Bank ist die Vollmacht solange wirksam, bis sie ausdrücklich widerrufen wird — etwa durch die Erbengemeinschaft.

Wichtig: Die Vollmacht ändert nichts am Eigentum des Geldes. Der Bevollmächtigte handelt im Innenverhältnis weiterhin für die Erben und schuldet ihnen Rechenschaft. Verfügungen jenseits üblicher Nachlassverbindlichkeiten können später angefochten werden.

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Erbnachweis gegenüber der Bank: Erbschein oder Testament?

Spätestens wenn größere Beträge bewegt, das Konto aufgelöst oder Wertpapierdepots übertragen werden sollen, verlangt die Bank einen Erbnachweis. In Frage kommen:

BGH zur Vorlagepflicht: Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass Banken nicht in jedem Fall auf einem Erbschein bestehen dürfen. Wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vorliegt und die Erbenstellung daraus eindeutig hervorgeht, reicht das in aller Regel als Nachweis aus (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2016, Az. XI ZR 440/15). Eine darüber hinausgehende Erbschein-Forderung ist dann unzulässig.

Bei einem privatschriftlichen Testament — also einem handschriftlich verfassten Testament — verlangen die meisten Banken einen Erbschein. Sie sind dazu in der Regel berechtigt, weil bei privatschriftlichen Verfügungen Auslegungsfragen auftreten können.

Gemeinschaftskonto und Ehepartner

Bei einem Gemeinschaftskonto kommt es auf die vereinbarte Form an:

KontotypAuswirkung beim Tod eines Inhabers
Oder-Konto (Einzelverfügung möglich)Der überlebende Mitinhaber kann weiterhin allein verfügen. Das Konto wird nicht gesperrt. Der Anteil des Verstorbenen am Guthaben fällt allerdings in den Nachlass.
Und-Konto (gemeinschaftliche Verfügung)Verfügungen sind nur noch gemeinsam mit allen Erben des Verstorbenen möglich. Das Konto ist faktisch blockiert, bis der Erbnachweis vorliegt.

Auch bei einem Oder-Konto sollten Ehepartner beachten: Der Anteil des Verstorbenen am Guthaben gehört zum Nachlass. Wird das gesamte Guthaben durch den Überlebenden „mitgenommen“, kann das gegenüber Miterben oder Pflichtteilsberechtigten zu Ausgleichsforderungen führen.

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BGH-Rechtsprechung: Bankgebühren für die Nachlassabwicklung

Banken erheben in der Praxis häufig Gebühren für die Bearbeitung von Erbfällen — etwa für die Umschreibung von Konten oder die Auswertung des Erbnachweises. Der Bundesgerichtshof hat dazu mehrfach Stellung genommen.

BGH zu Bearbeitungsgebühren: Mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Az. XI ZR 790/16) hat der BGH entschieden, dass Banken keine zusätzlichen Gebühren für die bloße Auswertung eines vorgelegten Erbnachweises verlangen dürfen. Solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Erben sollten Gebührenabrechnungen daher prüfen und gegebenenfalls die Rückerstattung verlangen.

Zulässig sind in der Regel nur Gebühren für tatsächlich erbrachte, vom Erben gewünschte Leistungen — etwa die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses oder umfangreiche Recherchen. Pauschalen für die schlichte Bearbeitung des Erbfalls sind dagegen in der Regel angreifbar.

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Häufige Fragen zum Bankkonto nach dem Todesfall

Wird das Konto sofort gesperrt, wenn die Bank vom Tod erfährt?

Eine vollständige Sperrung ist nicht der Regelfall. Banken deaktivieren in der Regel das Online-Banking und sperren Karten, lassen aber laufende Zahlungen wie Miete, Strom oder Bestattungskosten häufig weiter zu. Größere Verfügungen werden bis zum Vorliegen des Erbnachweises zurückgehalten.

Kann der Bestatter direkt vom Konto des Verstorbenen bezahlt werden?

In der Praxis: ja. Die meisten Banken begleichen die Rechnung des Bestatters direkt vom Konto des Verstorbenen, wenn die Originalrechnung vorgelegt wird — auch ohne Erbschein. Dies entlastet Angehörige, die andernfalls in Vorleistung treten müssten.

Reicht ein Testament als Erbnachweis bei der Bank — oder brauche ich immer einen Erbschein?

Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts reicht nach BGH-Rechtsprechung in der Regel aus. Bei einem handschriftlichen (privatschriftlichen) Testament verlangen die meisten Banken einen Erbschein, weil hier Auslegungsfragen entstehen können.

Was passiert mit einer erteilten Bankvollmacht nach dem Tod?

Eine ausdrücklich „über den Tod hinaus“ erteilte Vollmacht (postmortale Vollmacht) bleibt nach §§ 168, 672 BGB wirksam. Der Bevollmächtigte kann weiter über das Konto verfügen — handelt aber im Innenverhältnis für die Erbengemeinschaft und schuldet dieser Rechenschaft. Die Erben können die Vollmacht jederzeit widerrufen.

Was gilt bei einem Gemeinschaftskonto von Ehepartnern?

Bei einem Oder-Konto kann der überlebende Ehepartner weiterhin allein verfügen. Der Anteil des Verstorbenen am Guthaben fällt allerdings in den Nachlass und ist gegenüber etwaigen Miterben oder Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen. Bei einem Und-Konto sind Verfügungen nur gemeinsam mit allen Erben möglich.

Darf die Bank für die Bearbeitung des Erbfalls Gebühren verlangen?

Nicht uneingeschränkt. Der BGH hat mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Az. XI ZR 790/16) entschieden, dass Banken für die bloße Auswertung eines Erbnachweises keine gesonderten Gebühren erheben dürfen. Erben sollten Abrechnungen prüfen und unzulässige Gebühren zurückfordern.

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