Ratgeber
Bankkonto nach Todesfall — was Erben wissen müssen

Stirbt ein Kontoinhaber, stehen Angehörige vor einer Reihe drängender Fragen: Wird das Bankkonto nach dem Todesfall automatisch gesperrt? Können laufende Rechnungen, Miete oder die Bestattungskosten weiterhin abgebucht werden? Welcher Erbnachweis ist nötig — und was passiert mit einem Gemeinschaftskonto? Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regeln, gibt Hinweise zur Bank-Vollmacht über den Tod hinaus und zeigt, welche BGH-Entscheidungen Erben kennen sollten.
Was passiert mit dem Bankkonto nach dem Tod?
Mit dem Tod des Kontoinhabers endet der zugrundeliegende Kontovertrag nicht. Das Konto besteht fort. Die Bank hat lediglich einen neuen Vertragspartner: die Erben. Sie treten nach § 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein — also auch in das Vertragsverhältnis mit der Bank. Bei mehreren Erben bilden sie eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam über das Guthaben verfügen kann.
Das bedeutet konkret: Das Geld auf dem Konto gehört nun den Erben. Sie können darüber verfügen, sobald sie sich gegenüber der Bank legitimieren. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Guthaben auf dem Konto, Zinsen werden weiter gutgeschrieben, Daueraufträge laufen zunächst weiter. Die genaue Handhabung hängt jedoch davon ab, ob eine Vollmacht vorliegt und welche Verfügungen die Bank zulässt.
Wird das Konto automatisch gesperrt?
Ein weit verbreiteter Irrtum: Das Konto werde mit dem Tod des Inhabers automatisch gesperrt. Das ist so pauschal nicht richtig. Banken erfahren vom Tod eines Kunden in der Regel nicht von Amts wegen, sondern erst, wenn Angehörige das Institut informieren oder eine Sterbeurkunde vorlegen.
Was tatsächlich geschieht, sobald der Bank der Tod bekannt wird:
- Erteilte Kontovollmachten zu Lebzeiten erlöschen nicht automatisch — eine Vollmacht „über den Tod hinaus“ bleibt in Kraft.
- Das Online-Banking des Verstorbenen wird in der Regel deaktiviert.
- Karten (Girocard, Kreditkarte) werden gesperrt.
- Größere Verfügungen werden zurückgehalten, bis ein Erbnachweis vorliegt.
- Laufende Lastschriften und Daueraufträge werden je nach Art zunächst weitergeführt oder hinterfragt.
Eine pauschale „Komplettsperrung“ ist nicht der Regelfall. Banken haben jedoch ein berechtigtes Interesse daran, das Vermögen zu schützen, bis geklärt ist, wer verfügungsbefugt ist.
Welche Abbuchungen sind weiterhin zulässig?
Auch nach dem Tod dürfen viele Belastungen vom Konto abgebucht werden. Die Banken handhaben das in der Praxis weitgehend einheitlich. Üblicherweise zugelassen sind:
- Bestattungskosten: Rechnungen des Bestatters werden auf Vorlage der Originalrechnung in der Regel direkt vom Konto des Verstorbenen beglichen — auch ohne Erbschein.
- Laufende Miete und Nebenkosten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses.
- Strom, Gas, Wasser, Telefon bis zur Kündigung oder Ummeldung der Verträge.
- Pflegeheimrechnungen aus dem letzten Lebensmonat.
- Steuerzahlungen und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.
- Notariats- und Gerichtsgebühren für die Nachlassabwicklung.
Diese „Nachlassverbindlichkeiten“ im Sinne des § 1968 BGB können in der Regel direkt aus dem Nachlassvermögen — und damit aus dem Bankguthaben — bedient werden. Die Bestattungskosten trägt der Erbe nach § 1968 BGB als Nachlassverbindlichkeit.
Bank-Vollmacht über den Tod hinaus (postmortale Vollmacht)
Eine besondere Bedeutung hat die Bankvollmacht über den Tod hinaus — auch postmortale Vollmacht oder transmortale Vollmacht genannt. Eine solche Vollmacht erlischt nach §§ 168, 672 BGB nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Der Bevollmächtigte kann das Konto also auch nach dem Todesfall weiternutzen, Überweisungen tätigen und Verfügungen vornehmen.
Diese Konstellation ist in der Praxis sehr nützlich: Angehörige mit einer solchen Vollmacht können laufende Zahlungen sofort organisieren, ohne auf den Erbschein warten zu müssen. Für die Bank ist die Vollmacht solange wirksam, bis sie ausdrücklich widerrufen wird — etwa durch die Erbengemeinschaft.
Wichtig: Die Vollmacht ändert nichts am Eigentum des Geldes. Der Bevollmächtigte handelt im Innenverhältnis weiterhin für die Erben und schuldet ihnen Rechenschaft. Verfügungen jenseits üblicher Nachlassverbindlichkeiten können später angefochten werden.
Was Sie zur Bankvollmacht prüfen sollten
- Liegt eine schriftliche Vollmacht „über den Tod hinaus“ vor?
- Wurde die Vollmacht auf einem bankinternen Formular oder als notarielle Vorsorgevollmacht erstellt?
- Ist die Vollmacht der Bank bekannt — oder muss sie noch eingereicht werden?
- Soll die Vollmacht bestehen bleiben oder durch die Erbengemeinschaft widerrufen werden?
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Vollständiger Leitfaden für 49 €Erbnachweis gegenüber der Bank: Erbschein oder Testament?
Spätestens wenn größere Beträge bewegt, das Konto aufgelöst oder Wertpapierdepots übertragen werden sollen, verlangt die Bank einen Erbnachweis. In Frage kommen:
- Erbschein des Nachlassgerichts — der klassische Nachweis.
- Notarielles Testament oder Erbvertrag in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Diese Kombination ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel ausreichend.
- Europäisches Nachlasszeugnis bei grenzüberschreitenden Erbfällen.
Bei einem privatschriftlichen Testament — also einem handschriftlich verfassten Testament — verlangen die meisten Banken einen Erbschein. Sie sind dazu in der Regel berechtigt, weil bei privatschriftlichen Verfügungen Auslegungsfragen auftreten können.
Gemeinschaftskonto und Ehepartner
Bei einem Gemeinschaftskonto kommt es auf die vereinbarte Form an:
| Kontotyp | Auswirkung beim Tod eines Inhabers |
|---|---|
| Oder-Konto (Einzelverfügung möglich) | Der überlebende Mitinhaber kann weiterhin allein verfügen. Das Konto wird nicht gesperrt. Der Anteil des Verstorbenen am Guthaben fällt allerdings in den Nachlass. |
| Und-Konto (gemeinschaftliche Verfügung) | Verfügungen sind nur noch gemeinsam mit allen Erben des Verstorbenen möglich. Das Konto ist faktisch blockiert, bis der Erbnachweis vorliegt. |
Auch bei einem Oder-Konto sollten Ehepartner beachten: Der Anteil des Verstorbenen am Guthaben gehört zum Nachlass. Wird das gesamte Guthaben durch den Überlebenden „mitgenommen“, kann das gegenüber Miterben oder Pflichtteilsberechtigten zu Ausgleichsforderungen führen.
Daueraufträge und Lastschriften prüfen
- Liste aller Daueraufträge bei der Bank anfordern
- Prüfen, welche Zahlungen weiterlaufen sollen (Miete, Versicherungen)
- Nicht mehr benötigte Daueraufträge stoppen lassen
- SEPA-Lastschriftmandate widerrufen, wo Verträge ohnehin gekündigt werden
- Kontoauszüge der letzten Monate auf wiederkehrende Abbuchungen durchsehen
BGH-Rechtsprechung: Bankgebühren für die Nachlassabwicklung
Banken erheben in der Praxis häufig Gebühren für die Bearbeitung von Erbfällen — etwa für die Umschreibung von Konten oder die Auswertung des Erbnachweises. Der Bundesgerichtshof hat dazu mehrfach Stellung genommen.
Zulässig sind in der Regel nur Gebühren für tatsächlich erbrachte, vom Erben gewünschte Leistungen — etwa die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses oder umfangreiche Recherchen. Pauschalen für die schlichte Bearbeitung des Erbfalls sind dagegen in der Regel angreifbar.
Schritte bei der Bank — kompakt
- Bank schriftlich über den Todesfall informieren
- Sterbeurkunde im Original oder als beglaubigte Abschrift einreichen
- Bestehende Vollmachten klären (über den Tod hinaus?)
- Bestatterrechnung zur Direktabbuchung einreichen
- Daueraufträge und Lastschriften prüfen lassen
- Erbnachweis vorbereiten (Testament + Eröffnungsprotokoll oder Erbschein)
- Gebührenabrechnungen der Bank kritisch prüfen
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Vorlagen ansehenHäufige Fragen zum Bankkonto nach dem Todesfall
Wird das Konto sofort gesperrt, wenn die Bank vom Tod erfährt?
Eine vollständige Sperrung ist nicht der Regelfall. Banken deaktivieren in der Regel das Online-Banking und sperren Karten, lassen aber laufende Zahlungen wie Miete, Strom oder Bestattungskosten häufig weiter zu. Größere Verfügungen werden bis zum Vorliegen des Erbnachweises zurückgehalten.
Kann der Bestatter direkt vom Konto des Verstorbenen bezahlt werden?
In der Praxis: ja. Die meisten Banken begleichen die Rechnung des Bestatters direkt vom Konto des Verstorbenen, wenn die Originalrechnung vorgelegt wird — auch ohne Erbschein. Dies entlastet Angehörige, die andernfalls in Vorleistung treten müssten.
Reicht ein Testament als Erbnachweis bei der Bank — oder brauche ich immer einen Erbschein?
Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts reicht nach BGH-Rechtsprechung in der Regel aus. Bei einem handschriftlichen (privatschriftlichen) Testament verlangen die meisten Banken einen Erbschein, weil hier Auslegungsfragen entstehen können.
Was passiert mit einer erteilten Bankvollmacht nach dem Tod?
Eine ausdrücklich „über den Tod hinaus“ erteilte Vollmacht (postmortale Vollmacht) bleibt nach §§ 168, 672 BGB wirksam. Der Bevollmächtigte kann weiter über das Konto verfügen — handelt aber im Innenverhältnis für die Erbengemeinschaft und schuldet dieser Rechenschaft. Die Erben können die Vollmacht jederzeit widerrufen.
Was gilt bei einem Gemeinschaftskonto von Ehepartnern?
Bei einem Oder-Konto kann der überlebende Ehepartner weiterhin allein verfügen. Der Anteil des Verstorbenen am Guthaben fällt allerdings in den Nachlass und ist gegenüber etwaigen Miterben oder Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen. Bei einem Und-Konto sind Verfügungen nur gemeinsam mit allen Erben möglich.
Darf die Bank für die Bearbeitung des Erbfalls Gebühren verlangen?
Nicht uneingeschränkt. Der BGH hat mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Az. XI ZR 790/16) entschieden, dass Banken für die bloße Auswertung eines Erbnachweises keine gesonderten Gebühren erheben dürfen. Erben sollten Abrechnungen prüfen und unzulässige Gebühren zurückfordern.
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