Sterbevierteljahr: Volle Rente fuer Witwen und Witwer

Verstirbt ein Ehegatte, sieht das Gesetz fuer die ersten drei Monate eine besondere finanzielle Absicherung vor: das Sterbevierteljahr. In dieser Zeit erhalten Hinterbliebene die volle Rente des Verstorbenen — ohne dass eigenes Einkommen angerechnet wird. Geregelt ist diese Sonderzahlung in § 67 SGB VI. Dieser Ratgeber erklaert Voraussetzungen, Ablauf der Auszahlung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und den Uebergang in die regulaere Witwenrente.
Was ist das Sterbevierteljahr?
Mit dem Begriff Sterbevierteljahr beschreibt das Sozialrecht die ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat des verstorbenen Ehegatten. In dieser Phase erhalten Witwen und Witwer eine erhoehte Hinterbliebenenrente. Die Rente entspricht der vollen Versichertenrente, die der Verstorbene zuletzt bezogen hat oder bezogen haette. Eine Anrechnung eigener Einkommen findet im Sterbevierteljahr nicht statt.
Der Sinn der Regelung: Hinterbliebene sollen unmittelbar nach dem Sterbefall finanziell entlastet werden. Sie sollen sich auf die persoenlichen und organisatorischen Aufgaben konzentrieren koennen, ohne dass die wirtschaftliche Situation sofort spuerbar einbricht. Erst nach Ablauf der drei Monate beginnt die regulaere Witwen- oder Witwerrente, bei der eigene Einkommen angerechnet werden koennen (§ 97 SGB VI).
Rechtsgrundlage: § 67 SGB VI
§ 67 SGB VI definiert den sogenannten Rentenartfaktor. Fuer die ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat gilt fuer die kleine wie fuer die grosse Witwenrente ein Rentenartfaktor von 1,0 — das entspricht der vollen Versichertenrente. Erst danach reduziert sich der Rentenartfaktor auf den dauerhaften Wert, der je nach Form der Witwenrente unterschiedlich ist.
Auch eingetragene Lebenspartner werden Ehegatten gleichgestellt. Der Anspruch auf das Sterbevierteljahr setzt voraus, dass die hinterbliebene Person grundsaetzlich Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nach § 46 SGB VI hat. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen fuer eine Witwenrente nicht vor — etwa wegen einer Versorgungsehe von unter einem Jahr — entfaellt auch das Sterbevierteljahr.
Voraussetzungen fuer das Sterbevierteljahr
Damit das Sterbevierteljahr gewaehrt wird, muessen die folgenden Voraussetzungen erfuellt sein:
- Bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes
- Ehedauer von mindestens einem Jahr (Ausnahme: Versorgungsehe widerlegt — § 46 Abs. 2a SGB VI)
- Erfuellung der allgemeinen Wartezeit durch den Verstorbenen (i. d. R. fuenf Jahre)
- Anspruch auf kleine oder grosse Witwenrente nach § 46 SGB VI
Sind alle Voraussetzungen erfuellt, wird die Zahlung im Sterbevierteljahr automatisch zur regulaeren Witwenrente. Hinterbliebene muessen keinen separaten Antrag fuer das Sterbevierteljahr stellen — der Antrag auf Witwenrente umfasst es bereits.
Auszahlung durch die DRV
Bezog der Verstorbene bereits eine Rente, ist der Ablauf in der Regel besonders schnell. Sobald die Deutsche Rentenversicherung ueber den Sterbefall informiert ist, stellt sie die Rente zum Sterbemonatsende ein und beginnt mit der Bearbeitung der Hinterbliebenenleistung.
Vorschuss bei laufender Rente des Verstorbenen
Bezog der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes selbst Altersrente oder Erwerbsminderungsrente, koennen Witwen und Witwer einen Vorschuss auf das Sterbevierteljahr beantragen. Dieser wird als sogenannte Vorschusszahlung in Hoehe der vollen Rente fuer drei Monate auf einen Schlag oder in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Beantragung erfolgt formlos — in der Praxis genuegt oft die Vorlage der Sterbeurkunde bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV.
Wenn der Verstorbene noch keine Rente bezog
War der Verstorbene noch erwerbstaetig oder hatte er noch keine Rente beantragt, wird die Hinterbliebenenrente nach Antragstellung berechnet. Die ersten drei Monate werden dann mit dem erhoehten Rentenartfaktor 1,0 (Sterbevierteljahr) ausgezahlt, anschliessend folgt der dauerhafte Faktor.
Den Sterbefall strukturiert abwickeln
Der vollstaendige Leitfaden fuer Hinterbliebene enthaelt das Musterschreiben fuer die DRV-Vorschusszahlung, die Antragscheckliste fuer die Witwenrente und alle weiteren Vorlagen rund um die Sterbefall-Abwicklung.
Vollstaendiger Leitfaden — 49 €Was Hinterbliebene beachten sollten
Sterbeurkunde fruehzeitig bei der DRV einreichen
Damit das Sterbevierteljahr zeitnah ausgezahlt werden kann, sollte die Deutsche Rentenversicherung moeglichst frueh ueber den Tod informiert werden. Die einfachste Form ist die Vorlage einer beglaubigten Sterbeurkunde bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle. In vielen Faellen uebernimmt auch der Bestatter die Meldung an die DRV.
Ueberzahlte Rente ist zurueckzuzahlen
Die Rente des Verstorbenen wird nur bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt. Wurde fuer den Zeitraum nach dem Tod bereits ein Betrag ueberwiesen, fordert die DRV diesen zurueck. Heben Sie keine Beleg-Auszuege auf das Konto des Verstorbenen ab, bevor die Rueckabwicklung geklaert ist.
Eigene Einkuenfte: keine Anrechnung im Sterbevierteljahr
Im Sterbevierteljahr findet keine Anrechnung eigener Erwerbseinkuenfte oder eigener Renten statt. Erst ab dem vierten Monat nach dem Sterbemonat greift die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI. Eigene Einkommen koennen die Witwenrente dann ganz oder teilweise zum Ruhen bringen.
Vorschuss schriftlich beantragen
Die Vorschusszahlung des Sterbevierteljahres wird zwar grundsaetzlich automatisch berechnet — der Auszahlungswunsch (Einmalzahlung oder monatliche Raten) sollte jedoch ausdruecklich gegenueber der DRV erklaert werden. Bewahren Sie eine Kopie aller Schreiben auf.
Uebergang zur regulaeren Witwenrente
Nach Ablauf der drei Monate des Sterbevierteljahres geht die Zahlung automatisch in die regulaere Witwen- oder Witwerrente nach § 46 SGB VI ueber. Welche Form der Hinterbliebenenrente gewaehrt wird, haengt vom Alter, einer eventuellen Erwerbsminderung und der Erziehung minderjaehriger Kinder ab.
Ab diesem Zeitpunkt:
- greift der dauerhafte Rentenartfaktor (kleine oder grosse Witwenrente)
- werden eigene Einkommen nach § 97 SGB VI angerechnet, soweit sie den gesetzlichen Freibetrag uebersteigen
- wird ggf. eine zeitliche Befristung der Rente wirksam (kleine Witwenrente)
Eine ausfuehrliche Darstellung von kleiner und grosser Witwenrente, der Ehedauer-Voraussetzung und dem Antragsverfahren bei der DRV finden Sie im Ratgeber Witwenrente: Voraussetzungen, Antrag und Unterlagen.
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Vollstaendiger Leitfaden — 49 €Haeufige Fragen zum Sterbevierteljahr
Muss ich das Sterbevierteljahr gesondert beantragen?
Nein. Der Antrag auf Witwen- oder Witwerrente umfasst auch das Sterbevierteljahr. Die DRV zahlt die ersten drei Monate automatisch mit dem erhoehten Rentenartfaktor 1,0. Wenn Sie eine Vorschusszahlung wuenschen, sollten Sie dies bei der Antragstellung ausdruecklich angeben.
Wird im Sterbevierteljahr wirklich die volle Rente des Verstorbenen ausgezahlt?
Ja. Fuer die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat gilt nach § 67 SGB VI ein Rentenartfaktor von 1,0. Das entspricht der Versichertenrente, die der Verstorbene bezogen hat oder bezogen haette. Eine Anrechnung eigener Einkommen findet in diesem Zeitraum nicht statt.
Was ist, wenn der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat?
Auch dann besteht Anspruch auf das Sterbevierteljahr, sofern die allgemeine Wartezeit erfuellt ist. Die DRV ermittelt zunaechst die fiktive Versichertenrente und zahlt diese fuer drei Monate als Hinterbliebenenrente aus. Anschliessend greift die regulaere Witwenrente.
Verkuerzt sich das Sterbevierteljahr bei spaeter Antragstellung?
Nein. Das Sterbevierteljahr bezieht sich immer auf die ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. Eine spaete Antragstellung fuehrt allerdings dazu, dass die Auszahlung erst spaeter erfolgt. Bei rechtzeitigem Antrag (innerhalb von zwoelf Monaten) wird der Betrag rueckwirkend ueberwiesen.
Werden eigene Einkuenfte im Sterbevierteljahr beruecksichtigt?
Nein. Im Sterbevierteljahr findet keine Einkommensanrechnung statt. Erst ab dem vierten Monat nach dem Sterbemonat werden eigene Erwerbseinkuenfte und eigene Renten nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente angerechnet, soweit sie den gesetzlichen Freibetrag uebersteigen.
Wann beginnt das Sterbevierteljahr genau?
Das Sterbevierteljahr umfasst die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. Stirbt der Ehegatte zum Beispiel im April, dann beginnt das Sterbevierteljahr am 1. Mai und endet am 31. Juli. Ab dem 1. August folgt die regulaere Witwenrente.
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